Hier stellen wir aktuelle Informationen für Sie bereit !                                                                        

 Informationen zur Zinsfestsetzung:

 

Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird nach dem Änderungsgesetz für Verzinsungszeiträume 

Neuregelung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird nach dem Änderungsgesetz für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst, § 238 Abs 1a (neu) AO. Bisher hatte das Finanzamt die Festsetzung von Zinsen bis zur neuen gesetzlichen Regelung ausgesetzt.

 

Nach Vorliegen der neuen Regelung holt das Finanzamt nun die Festsetzungen nach, daher werden nun Zinserstattungen oder auch Nachzahlungen bekanntgegeben.

ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst, § 238 Abs 1a (neu) AO. Die Neuregelung gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Eine Ausnahme einzelner Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, ist dabei nicht vorgesehen.

weitere aktuelle Infos finden Sie auch in unseren Mandantenrundschreiben unter dem Reiter "Mandanteninfo"

 

 

 

 

 

 



 

 



 

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© Steuerberater Michael Krebs